Satzung

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SATZUNG
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Beachsport Brandenburg & Berlin e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Velten und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung von Beachsportarten,
    mit Schwerpunkt Beachvolleyball, aber auch die Entwicklung, Gestaltung und Förderung
    von Übungen und Leistungen in diesen Sportarten, für Kinder, Jugendliche, Erwachsene
    und Senioren, ergänzt durch künstlerische und bildende Angebote, unter Berücksichtigung
    des Umweltschutzes sowie der Verbreitung von internationaler Gesinnung.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 3 Mitgliedschaft
    Mitglieder können natürliche Personen werden.
    Der Verein besteht aus aktiven und passiven sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind
    die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar
    nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
    anerkennen, fördern und unterstützen.
    Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
    verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und
    Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
    § 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
    Anträge zu stellen. Sie üben in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht aus. Stimmrechte
    können an andere Mitglieder des Vereins übertragen werden, wenn dies in geeigneter Weise
    belegt ist. Die Gründungsmitglieder sind lebenslang beitragsfrei.
    Haftungsansprüche gegenüber dem Verein aus Verkehrssicherungspflichten schließen die Mitglieder
    aus.
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    § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag
    entscheidet der Vorstand.
    Ummeldungen in der Mitgliedschaft ( aktiver – passiver oder umgekehrt ) müssen spätestens drei
    Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Die freiwillige Beendigung
    der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter
    Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn
    das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder das Vereinsinteresse
    verstößt.
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen die Gelegenheit gegeben, sich vor dem
    Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus
    welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
    Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
    Mitglieder, die mit 2 Jahresbeiträgen in Rückstand sind, können vom Vorstand aus dem Verein
    ausgeschlossen werden.
    § 6 Mitgliedsbeiträge
    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte
    Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die
    Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
    Die Vereinsbeiträge sind als Jahresbeiträge bis zum 1. März des Jahres bzw. innerhalb eines Monats
    nach Aufnahme fällig. Sonderregelungen können im Einzelfall durch den Vorstand getroffen
    werden.
    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Mitglieder – über den satzungsmäßigen
    laufenden Jahresbeitrag hinaus – zu einmaligen Umlagen sowie zu Sonderleistungen verpflichtet
    werden. Höhe, Art und Frist zur Abgeltung dieser Leistungen legt die Mitgliederversammlung fest.
    Die Sonderleistungen, insbesondere Arbeitseinsätze, dürfen der Höhe nach bzw. im Gegenwert
    die Hälfte eines Jahresbeitrages nicht überschreiten, über mögliche Umlagen muss ein Beschluss
    mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden (der diese ggf.
    über mehrere Jahre verteilt).
    § 7 Organe des Vereins
    Vereinsorgane sind:
  10. die Mitgliederversammlung,
  11. der Vorstand.
    § 8 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus:
    · dem Vorsitzenden,
    · dem Stellvertreter des Vorsitzenden sowie
    · dem Kassenwart.
    Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden, die
    den Verein jeweils allein nach außen vertreten können. Die Vorstandsmitglieder werden von der
    Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    Bei andauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern übernimmt zunächst der verbleibende
    Vorstand kommissarisch deren Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand
    entscheidet in seinen Sitzungen durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
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    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle
    zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sie sind nicht
    öffentlich.
    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
    Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist bei grober Pflichtverletzung gegenüber dem Verein
    durch die Mitgliederversammlung möglich, dazu zählen: Unterschlagungen, grob fahrlässige Vertragsabschlüsse
    und Vereinsschädigung.
    § 9 Mitgliederversammlung
    Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung
    (MV) soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig
    hält oder eine außerordentliche MV auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten
    Mitglieder, unter Angaben der Gründe, beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind
    grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 2 Wochen durch unmittelbare Ladung, d.h.
    persönlich, insbesondere E-Mail, hilfsweise einfachen Brief oder aber telefonisch unter gleichzeitiger
    Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Ein Brief gilt als rechtzeitig
    zugegangen, wenn er zwei Tage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt
    mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist.
    In der MV sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Dringende Anträge zur
    Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der MV schriftlich an den Vorstand zu stellen.
    Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
    gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    Einberufene MV sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
    beschlussfähig. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ist gültig, wenn mindestens 75 % der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Die persönliche Anwesenheit ist erforderlich.
    Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der einberufenen MV. Eine namentliche Abstimmung in
    der MV kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt
    werden. Änderungen des Vereinszweck oder der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in
    der MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über den Verlauf einer jeder MV ist ein Protokoll
    zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    § 10 Kassenprüfung
    Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen,
    die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
    und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal im Jahr den Kassenstand
    des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.
    Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
    Die Kassenprüfer haben in der MV auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung
    zu unterrichten.
    § 11 Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an
    eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
    etwa die Stadt Velten, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, möglichst im Sinne des
    Vereinszwecks.
    § 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Velten.
    Stand: 08.12.2010

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