{"id":29,"date":"2010-04-30T20:58:51","date_gmt":"2010-04-30T20:58:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.beachsport-bb.de\/beachvolleyball-brandenburg\/?page_id=29"},"modified":"2022-04-05T14:56:50","modified_gmt":"2022-04-05T13:56:50","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.beachsport-bb.de\/beachvolleyball-brandenburg\/verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seite 1 von 3<br>SATZUNG<br>\u00a7 1 Sitz des Vereins, Gesch\u00e4ftsjahr<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eBeachsport Brandenburg &amp; Berlin e.V.\u201c<\/li><li>Der Verein hat seinen Sitz in Velten und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.<\/li><li>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br>\u00a7 2 Zweck des Vereins und Gemeinn\u00fctzigkeit<\/li><li>Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports.<br>Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aus\u00fcbung von Beachsportarten,<br>mit Schwerpunkt Beachvolleyball, aber auch die Entwicklung, Gestaltung und F\u00f6rderung<br>von \u00dcbungen und Leistungen in diesen Sportarten, f\u00fcr Kinder, Jugendliche, Erwachsene<br>und Senioren, erg\u00e4nzt durch k\u00fcnstlerische und bildende Angebote, unter Ber\u00fccksichtigung<br>des Umweltschutzes sowie der Verbreitung von internationaler Gesinnung.<\/li><li>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des<br>Abschnittes &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke &#8220; der Abgabenordnung.<\/li><li>Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<\/li><li>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/li><li>Mittel des Vereins d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden.<br>Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/li><li>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch<br>unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br>\u00a7 3 Mitgliedschaft<br>Mitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen werden.<br>Der Verein besteht aus aktiven und passiven sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind<br>die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar<br>nicht aktiv innerhalb des Vereins bet\u00e4tigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins<br>anerkennen, f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen.<br>Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein<br>verdient gemacht haben. Hierf\u00fcr ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.<br>Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und<br>Pflichten wie ordentliche Mitglieder.<br>\u00a7 4 Recht und Pflichten der Mitglieder<br>Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<br>Sie haben dar\u00fcber hinaus das Recht, gegen\u00fcber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung<br>Antr\u00e4ge zu stellen. Sie \u00fcben in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht aus. Stimmrechte<br>k\u00f6nnen an andere Mitglieder des Vereins \u00fcbertragen werden, wenn dies in geeigneter Weise<br>belegt ist. Die Gr\u00fcndungsmitglieder sind lebenslang beitragsfrei.<br>Haftungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Verein aus Verkehrssicherungspflichten schlie\u00dfen die Mitglieder<br>aus.<br>Seite 2 von 3<br>\u00a7 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft<br>Die Mitgliedschaft muss gegen\u00fcber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. \u00dcber den Aufnahmeantrag<br>entscheidet der Vorstand.<br>Ummeldungen in der Mitgliedschaft ( aktiver &#8211; passiver oder umgekehrt ) m\u00fcssen sp\u00e4testens drei<br>Monate vor Ende des Gesch\u00e4ftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.<br>Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Die freiwillige Beendigung<br>der Mitgliedschaft muss durch schriftliche K\u00fcndigung zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres unter<br>Einhaltung einer einmonatigen Frist gegen\u00fcber dem Vorstand erkl\u00e4rt werden.<br>Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn<br>das Mitglied in grobem Ma\u00dfe gegen die Satzung, den Satzungszweck oder das Vereinsinteresse<br>verst\u00f6\u00dft.<br>\u00dcber den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br>Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen die Gelegenheit gegeben, sich vor dem<br>Vorstand zu den erhobenen Vorw\u00fcrfen zu \u00e4u\u00dfern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus<br>welchem Grund, erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedsverh\u00e4ltnis. Eine R\u00fcckgew\u00e4hr von<br>Beitr\u00e4gen, Spenden oder sonstigen Unterst\u00fctzungsleistungen ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<br>Der Anspruch des Vereins auf r\u00fcckst\u00e4ndige Beitragsforderungen bleibt hiervon unber\u00fchrt.<br>Mitglieder, die mit 2 Jahresbeitr\u00e4gen in R\u00fcckstand sind, k\u00f6nnen vom Vorstand aus dem Verein<br>ausgeschlossen werden.<br>\u00a7 6 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br>Die H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte<br>Jahresbeitr\u00e4ge sind auch bei Eintritt w\u00e4hrend des Gesch\u00e4ftsjahres mit dem Eintritt f\u00e4llig. F\u00fcr die<br>H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitr\u00e4ge ist die jeweils g\u00fcltige Beitragsordnung ma\u00dfgebend.<br>Die Vereinsbeitr\u00e4ge sind als Jahresbeitr\u00e4ge bis zum 1. M\u00e4rz des Jahres bzw. innerhalb eines Monats<br>nach Aufnahme f\u00e4llig. Sonderregelungen k\u00f6nnen im Einzelfall durch den Vorstand getroffen<br>werden.<br>Auf Beschluss der Mitgliederversammlung k\u00f6nnen die Mitglieder &#8211; \u00fcber den satzungsm\u00e4\u00dfigen<br>laufenden Jahresbeitrag hinaus &#8211; zu einmaligen Umlagen sowie zu Sonderleistungen verpflichtet<br>werden. H\u00f6he, Art und Frist zur Abgeltung dieser Leistungen legt die Mitgliederversammlung fest.<br>Die Sonderleistungen, insbesondere Arbeitseins\u00e4tze, d\u00fcrfen der H\u00f6he nach bzw. im Gegenwert<br>die H\u00e4lfte eines Jahresbeitrages nicht \u00fcberschreiten, \u00fcber m\u00f6gliche Umlagen muss ein Beschluss<br>mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden (der diese ggf.<br>\u00fcber mehrere Jahre verteilt).<br>\u00a7 7 Organe des Vereins<br>Vereinsorgane sind:<\/li><li>die Mitgliederversammlung,<\/li><li>der Vorstand.<br>\u00a7 8 Vorstand<br>Der Vorstand besteht aus:<br>\u00b7 dem Vorsitzenden,<br>\u00b7 dem Stellvertreter des Vorsitzenden sowie<br>\u00b7 dem Kassenwart.<br>Vorstand im Sinne \u00a7 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden, die<br>den Verein jeweils allein nach au\u00dfen vertreten k\u00f6nnen. Die Vorstandsmitglieder werden von der<br>Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 4 Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br>Bei andauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern \u00fcbernimmt zun\u00e4chst der verbleibende<br>Vorstand kommissarisch deren Aufgaben bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand<br>entscheidet in seinen Sitzungen durch Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.<br>Seite 3 von 3<br>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. \u00dcber die Sitzungen sind Protokolle<br>zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sie sind nicht<br>\u00f6ffentlich.<br>Der Vorstand kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<br>Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins.<br>Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist bei grober Pflichtverletzung gegen\u00fcber dem Verein<br>durch die Mitgliederversammlung m\u00f6glich, dazu z\u00e4hlen: Unterschlagungen, grob fahrl\u00e4ssige Vertragsabschl\u00fcsse<br>und Vereinssch\u00e4digung.<br>\u00a7 9 Mitgliederversammlung<br>Mindestens einmal j\u00e4hrlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung<br>(MV) soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen<br>haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse f\u00fcr notwendig<br>h\u00e4lt oder eine au\u00dferordentliche MV auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten<br>Mitglieder, unter Angaben der Gr\u00fcnde, beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind<br>grunds\u00e4tzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 2 Wochen durch unmittelbare Ladung, d.h.<br>pers\u00f6nlich, insbesondere E-Mail, hilfsweise einfachen Brief oder aber telefonisch unter gleichzeitiger<br>Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Ein Brief gilt als rechtzeitig<br>zugegangen, wenn er zwei Tage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt<br>mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist.<br>In der MV sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Dringende Antr\u00e4ge zur<br>Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der MV schriftlich an den Vorstand zu stellen.<br>Beschl\u00fcsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder<br>gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.<br>Einberufene MV sind grunds\u00e4tzlich ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder<br>beschlussf\u00e4hig. Der Beschluss zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist g\u00fcltig, wenn mindestens 75 % der<br>anwesenden stimmberechtigten Mitglieder daf\u00fcr stimmen. Die pers\u00f6nliche Anwesenheit ist erforderlich.<br>Ausnahmen bed\u00fcrfen der Zustimmung der einberufenen MV. Eine namentliche Abstimmung in<br>der MV kann nur auf Verlangen von 1\/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt<br>werden. \u00c4nderungen des Vereinszweck oder der Satzung bed\u00fcrfen einer Mehrheit von 3\/4 der in<br>der MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. \u00dcber den Verlauf einer jeder MV ist ein Protokoll<br>zu f\u00fchren, das vom Versammlungsleiter und Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<br>\u00a7 10 Kassenpr\u00fcfung<br>Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenpr\u00fcfer f\u00fcr die Dauer von 4 Jahren zu w\u00e4hlen,<br>die nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren d\u00fcrfen.<br>Die Kassenpr\u00fcfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verbuchung<br>und die Mittelverwendung zu \u00fcberpr\u00fcfen, sowie mindestens einmal im Jahr den Kassenstand<br>des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.<br>Die Pr\u00fcfung erstreckt sich nicht auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.<br>Die Kassenpr\u00fcfer haben in der MV auch die Vereinsmitglieder \u00fcber das Ergebnis der Kassenpr\u00fcfung<br>zu unterrichten.<br>\u00a7 11 Aufl\u00f6sung des Vereins<br>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder Wegfall der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an<br>eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft,<br>etwa die Stadt Velten, zwecks Verwendung f\u00fcr die F\u00f6rderung des Sports, m\u00f6glichst im Sinne des<br>Vereinszwecks.<br>\u00a7 12 Gerichtsstand \/ Erf\u00fcllungsort<br>Gerichtsstand und Erf\u00fcllungsort ist Velten.<br>Stand: 08.12.2010<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seite 1 von 3SATZUNG\u00a7 1 Sitz des Vereins, Gesch\u00e4ftsjahr Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eBeachsport Brandenburg &amp; Berlin e.V.\u201c Der Verein hat seinen Sitz in Velten und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden. 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